Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines
1.1Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (im Folgenden: „AGB“) gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Hochreiter Fleischwaren GmbH (im Folgenden: „Hochreiter“). Diese AGB gelten auch dann, wenn Hochreiter im Namen und/oder für Rechnung von vertretenen natürlichen und/oder juristischen Personen handelt.
1.2 Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Vertragsformblättern (insbesondere Einkaufsbedingungen) von Kunden wird, selbst wenn diese erst im Laufe der Geschäftsbeziehung gegenüber der Gesellschaft offengelegt werden, hiermit ausdrücklich widersprochen und werden diese nicht Vertragsinhalt. Insbesondere gelten Erfüllungshandlungen von Hochreiter nicht als Zustimmung zu allfällig abweichenden Bestimmungen.
1.3 Für Folgegeschäfte haben die nachstehenden Bedingungen auch dann Gültigkeit, wenn sie nicht erneut gesondert vereinbart werden.
1.4 Abweichungen von den AGB einschließlich dieses Formerfordernisses bedürfen der Schriftform.
2. Vertragsschluss
2.1 Sämtliche Angebote sind freibleibend. Abbildungen, Skizzen, Zeichnungen, Lichtbilder, Muster oder dergleichen sind unverbindlich.
2.2 Verträge kommen mit Versendung der Auftragsbestätigung an den Kunden oder, sollte keine Auftragsbestätigung versandt werden, mit der Ausführung der Lieferung oder Leistung durch Hochreiter zustande.
2.3 Es obliegt dem Kunden, sämtliche behördliche Genehmigungen, Bewilligungen und sonstige Erledigungen, welche für die Abwicklung/Durchführung des Geschäftes erforderlich sind, selbst unverzüglich einzuholen.
3. Lieferbedingungen/Gefahrenübergang/Annahmeverzug
3.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gilt Lieferung ab Werk (Sitz von Hochreiter) als vereinbart. Dem Kunden versandbereit gemeldete Ware ist von diesem unverzüglich, längstens jedoch binnen 2 Werktagen ab erfolgter Mitteilung, abzurufen. Bei Lieferung ab Werk erfolgt der Übergang der Ware in den Besitz des Kunden samt Gefahr, Last und Zufall („Warenübergabe“) mit dem Zeitpunkt der Bereitstellung im Werk. Falls die Übernahme der versandbereit gemeldeten Ware ohne Verschulden von Hochreiter nicht möglich ist oder falls der Kunde eine spätere Versendung der Ware wünscht oder die Ware am Tag der vereinbarten Übergabe vom Kunden nicht übernommen wird, ist Hochreiter berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Lagerung der Ware auf Kosten und auf eigene Gefahr des Käufers im eigenen Lager oder sonst in geeigneter Weise (§ 373 UGB) vorzunehmen.
3.2 Verpflichtet sich Hochreiter jedoch gegenüber dem Kunden, die Ware an einen bestimmten Ort zu liefern, gilt: Die Warenübergabe an den Kunden gilt als mit dem Zeitpunkt als erfolgt, zu welchen die Ware an den Frachtführer übergeben wurde. Dies gilt auch, wenn Hochreiter den Transport der Ware übernommen hat.
3.3 Ist eine bestimmte Leistungsfrist vereinbart, beginnt diese mit Abschluss des Vertrages, nicht jedoch bevor der Kunde sämtliche ihm obliegenden Mitwirkungspflichten erfüllt hat. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit durch Hochreiter gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer oder unabwendbarer Umstände, wie zB höhere Gewalt (einschließlich behördliche Eingriffe und Arbeitskonflikte). Diese Umstände unterbrechen die Lieferfrist. Liegen solche Umstände vor, ist Hochreiter berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären oder ihren Verpflichtungen unter Einhaltung der neuen Lieferfrist nachzukommen.
3.4 Wurde bei Vertragsschluss eine Entschädigung für Lieferverzug (Konventionalstrafe) vereinbart, wird diese nur geleistet, wenn dem Kunden ein nachweisbarer positiver Schaden zumindest in Höhe der Konventionalstrafe erwachsen ist und Hochreiter ein Verschulden trifft.
4. Preisbildung/Zahlungsbedingung/Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsverbot/Fälligkeit/Abrechnungsmodalitäten
4.1 Sämtliche Preise von Hochreiter sind Nettopreise (exklusive Transport, USt und Porto/Zoll), zahlbar und fällig sogleich nach Versand der Faktura ohne jeden Abzug. Die Preise basieren auf der Kostenbasis im Zeitpunkt der Angebotslegung. Hochreiter behält sich vor, die Preise entsprechend anzupassen, wenn und soweit innerhalb von drei Wochen nach Angebotslegung, jedoch vor Lieferung/Leistungserbringung wesentliche Änderungen hinsichtlich der für die Preisbildung maßgebenden Umstände (zB Materialpreissteigerung oder Kollektivvertragsabschlüsse) eintreten.
4.2 Hochreiter ist berechtigt, im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden – unbeschadet sonstiger Ansprüche – Verzugszinsen sowie Zinseszinsen zu begehren. Die Verzugszinsen sind in Höhe des jeweiligen gesetzlichen Zinssatzes (derzeit § 456 UGB) zu leisten. Der Kunde verpflichtet sich, Mahn- und Betreibungskosten (erste Mahnung: EUR 15,00, zweite Mahnung: EUR 20,00, dritte Mahnung: EUR 25,00, jeweils zuzüglich USt) sowie sonstige vorprozessuale Kosten (zB Inkassobüro) an Hochreiter zu bezahlen.
4.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen aus welchem Rechtsgrund auch immer Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, sofern diese Ansprüche nicht rechtskräftig festgestellt oder von Hochreiter (unter)schriftlich anerkannt wurden.
4.4 Eingehende Zahlungen werden zuerst zur Abdeckung der angefallenen Mahngebühren und Zinsen und sodann zur Tilgung der jeweils ältesten Verbindlichkeit verwendet. Hochreiter ist berechtigt, Lieferungen nur gegen Bar- und/oder Vorauszahlung zu tätigen.
5. Gewährleistung/Haftung/laesio enormis/Verjährung
5.1 Mängelrügen des Kunden sind unter Anspruchsverzicht unverzüglich, längstens jedoch binnen 48 Stunden, nach Erhalt der Ware schriftlich und begründet zu erheben. Der Kunde hat die gelieferte Ware sogleich nach Erhalt zu überprüfen und sachgemäß zu lagern. Die Lagerung der Ware hat entsprechend den auf den Verpackungen und Lieferpapieren angegebenen Lagerbedingungen zu erfolgen. Dabei bedeutet „Gekühlt lagern“: Lagerung der Ware in Kühlräumen bei einer Temperatur von +2°C bis +4°C und „Tiefgekühlt lagern“: Lagerung bei einer Temperatur von mindestens-18°C oder darunter. Falls die Ware nicht nach diesen Richtlinien gelagert wird, erlischt jedwede Haftung der Gesellschaft; dies wird vermutet, wenn nicht der Kunde Gegenteiliges (vereinbarungsgemäße Lagerung) nachweist. Im Übrigen gelten §§ 377f UGB mit Ausnahme des § 377 Abs 4 UGB.
5.2 Der Kunde ist verpflichtet beanstandete Produkte für ein allfälliges Gerichtsverfahren/Gutachten sachgerecht aufzubewahren. Wird die beanstandete Ware nicht (in ausreichendem Ausmaß) aufbewahrt, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Lieferung mängelfrei war.
5.3 Hochreiter übernimmt die angemessenen und unbedingt notwendigen Kosten einer Warenrücksendung, wenn zuvor eine Mängelrüge iSd (1) erstattet wurde und Hochreiter die Rücksendung zuvor schriftlich genehmigt hat. Hochreiter ist berechtigt, vereinbarungsgemäß geltend gemachte und anerkannte Ansprüche nach deren Wahl entweder durch Ersatzlieferungen in angemessener Nachfrist zu befriedigen oder eine Gutschrift im Fakturenbetrag der mangelhaften Ware zu gewähren.
5.4 Für Mängel an Waren, welche nicht von Hochreiter erzeugt wurden, haftet Hochreiter dem Kunden nur insoweit, als der Vorlieferant/Hersteller Hochreiter gegenüber haftet und diese Haftung vorab erfüllt. Hochreiter ist auch berechtigt, dem Kunden Ansprüche gegenüber dem Vorlieferanten oder dem Hersteller abzutreten, wodurch Hochreiter von jeglicher Haftung gegenüber dem Kunden befreit wird.
5.5 Im Fall von behördlichen Beanstandungen oder im Fall von Probeziehungen durch die Lebensmittelpolizei ist der Kunde verpflichtet, auf seine Kosten Gegenproben entnehmen zu lassen. Diese hat der Kunde sofort einzufrieren und Hochreiter kurzfristig, längstens jedoch binnen 24 Stunden, schriftlich oder via E-Mail oder via Telefax hierüber zu benachrichtigen. Unterlässt er diese Vorsicht, verliert er hieraus allenfalls resultierende Ansprüche gegenüber der Gesellschaft.
5.6 Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzansprüche, die über den Fakturenwert hinausgehen sowie für Folgeschäden (zB entgangener Gewinn und Vermögensschäden) sind in jedem Fall ausgeschlossen. Ersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Leistung sind selbst für den Fall, dass diese von Hochreiter zu vertreten sind, ausgeschlossen.
5.7 Sofern Hochreiter dem Kunden gegenüber haftet, besteht die Haftung nur für grobes Verschulden, wobei die Beweislastumkehr der Ziffer 6 ausgeschlossen ist. Sämtliche Ansprüche des Kunden gegenüber Hochreiter im Zusammenhang mit oder resultierend aus dem gegenständlichen Rechtsgeschäft sind – sollte der Anspruch durch Hochreiter nicht ausdrücklich (unter)schriftlich anerkannt werden – innerhalb eines Jahres ab Vertragsschluss gerichtlich geltend zu machen, andernfalls die Ansprüche erlöschen. Im Übrigen ist die Anwendung des § 934 ABGB (laesio enormis) ausgeschlossen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt die übergebene Ware Eigentum von Hochreiter.
6.2 Das Eigentum darf vom Kunden nur dann an Dritte übertragen werden, wenn Zug um Zug mit dem Eigentumsübergang die Kaufpreisforderung des Kunden gegenüber dem Dritten rechtswirksam an die Gesellschaft abgetreten wird. Bis zur rechtswirksamen (Sicherung-)Abtretung dieser Kaufpreisforderung an die Gesellschaft darf nur das Anwartschaftsrecht des Kunden auf Erwerb des Eigentums an der Ware an Dritte übertragen werden.
6.3 Der Eigentumsvorbehalt bleibt solange aufrecht, bis auch sämtliche Forderungen von Hochreiter aus anderen Geschäftsbeziehungen erfüllt sind.
6.4 Der Kunde verpflichtet sich, das durch den Weiterverkauf der Ware von Dritten erhaltene Entgelt unverzüglich zur Tilgung offener Forderungen, jedenfalls jener resultierend aus und/oder im Zusammenhang mit dem Grundgeschäft, zu verwenden.
6.5 Für den Fall, dass der Kunde durch Verfügungen wie Vermengung, Vermischung, Verarbeitung der Ware Miteigentumsanteile an der Ware erwirbt, so erklärt er schon jetzt, diesen Anteil an Hochreiter sicherungshalber zu übereignen. Hochreiter ist berechtigt, die Forderung des Kunden gegenüber dem Dritterwerber Zug um Zug gegen Übereignung der Ware vom Dritterwerber einzuziehen. Solange der Kunde die Ware nicht bezahlt hat, ist der Drittveräußerungserlös treuhänderisch gesondert zu verwahren.
6.6 Der Zugriff Dritter (Insolvenz, Exekution usw.) auf die im Eigentum von Hochreiter stehenden Waren oder deren Erlös ist unverzüglich schriftlich zu melden.
7. Datenschutz, Adressänderung, geistiges Eigentum
7.1 Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung der Hochreiter überlassenen Daten von derselben im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung in üblicher Weise verwendet (zB gespeichert, übermittelt, gefiltert und verarbeitet) werden dürfen.
7.2 Der Kunde verpflichtet sich, über Preisvereinbarungen und über das Bestehen der Geschäftsbeziehung Stillschweigen zu bewahren.
7.3 Jede Änderung der Wohn- bzw. Geschäftsanschrift des Kunden ist Hochreiter unverzüglich und unaufgefordert bekannt zu geben, andernfalls Erklärungen, Schriftstücke usw. an den Kunden als zugegangen gelten, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandt bzw. übermittelt werden.
7.4 Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen, Pläne, Skizzen, technische Unterlagen und dgl bleiben stets im alleinigen Eigentum von Hochreiter. Kunden erhalten daran keine wie immer gearteten Werksnutzungs- und Verwertungsrechte.
8. Unmöglichkeit, Konventionalstrafe
8.1 Wird die Leistung der Gesellschaft nach Vertragsabschluss ohne Verschulden derselben, insbesondere durch höhere Gewalt, wozu auch Streiks und größere Betriebsstörungen gehören, für die Gesellschaft und/oder einen Lieferanten derselben zur Gänze oder zum Teil rechtlich oder tatsächlich unmöglich, so erlischt entweder die Verbindlichkeit derselben zur Leistung oder ist dieselbe berechtigt, vom jeweiligen Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles zurückzutreten.
8.2 Tritt der Kunde vom Vertrag zurück oder begehrt er dessen Aufhebung, ohne hiezu berechtigt zu sein, hat die Gesellschaft die Wahl, entweder auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall verpflichtet sich der Kunde, eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des Rechnungsbetrages zu leisten. Dieser Betrag unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht und lässt darüberhinausgehende Ansprüche unberührt.
9. Schlussbestimmungen (Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel)
9.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz der Gesellschaft (derzeit: A-4190 Bad Leonfelden);
9.2 Der Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht, unter Ausschluss seiner Verweisungs- und Kollisionsnormen sowie des UN-Kaufrechts (BGBl 1998/96). Vertrags- und Korrespondenzsprache ist Deutsch.
9.3 Die Parteien vereinbaren die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichts in A-4020 Linz für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vertrag. Die Gesellschaft behält sich vor, ihre Ansprüche gegen den Kunden auch an anderen Gerichtsständen geltend zu machen.
9.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hievon unberührt. Die AGB sind diesfalls so auszulegen und allenfalls zu ergänzen, dass hierdurch der ursprünglich beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird; ist dies nicht möglich, so ist der wirtschaftliche Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten zu kommen. Dies gilt auch für in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich erwähnte Vorgänge und Umstände.